Nachfeststellung

Nachfeststellung
die nachträgliche, erstmalige Feststellung eines  Einheitswerts auf einen anderen (späteren) Zeitpunkt als den Hauptfeststellungszeitpunkt gemäß § 23 BewG; ( Hauptveranlagung).
- N. ist vorzunehmen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1) eine  wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu entsteht; (2) eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll; (3) für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) ein besonderer Einheitswert nach § 91 II BewG festzustellen ist.
- Der N. werden die Verhältnisse im  Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt, bei N. der Einheitswerte für  Grundbesitz jedoch die des  Hauptfeststellungszeitpunkts. Auf N. folgt i.d.R.  Nachveranlagung.
- Anders:  Fortschreibung.

Lexikon der Economics. 2013.

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